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Weiterbehandlung & Nachbehandlung - Gutachten / Atteste

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Gutachten / Atteste

Alle Erkrankungen und Verletzungen heilen mit Folgen aus, die entsprechend ihres Schweregrades für den Patienten mehr oder weniger spürbar sind.
Beispiele:
  • Kinderkrankheiten: heilen in der Regel für den Patienten nicht spürbar aus, hinterlassen aber im Labor nachweisbare Folgen (Immunität).
  • Frakturen (Brüche): können je nach Schweregrad spürbare Folgen hinterlassen und sind meist im Röntgenbild auch dauerhaft nachzuweisen.
  • Kreissägenverletzungen: hinterlassen oft schwere Funktionseinschränkungen der Hand.
  • Amputationsverletzungen: gehen immer mit Funktionseinbußen einher.
Gutachten und Atteste werden auf allen medizinischen Fachgebieten erstellt, beim Chirurgen in der Regel im Zusammenhang mit Unfällen und deren Folgen.


A. Gutachten

Zweck:
  • Feststellung der Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
  • Feststellung des Grades einer Behinderung
  • Feststellung eines Unfallzusammenhanges
  • Feststellung des Zusammenhanges zwischen einer beruflichen Tätigkeit und einer Erkrankung (Berufserkrankung)
  • Feststellung der Belastbarkeit im Rahmen der Berufsfindung
Auftraggeber:
  • Berufsgenossenschaften (Rentengutachten, Zusammenhangsgutachten und Einschätzung der MdE bei Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen).
  • Private Unfallversicherungen (Einschätzung der Minderung der Gebrauchsfähigkeit bei Privat- und Arbeitsunfällen).
  • Arbeits- und Sozialämter, LVA, BfA (Wiedereingliederungen, Umschulungen, Einleitungen aufwendiger Behandlungsverfahren, Heilverfahren)
  • Sozialgerichte (Rechtsstreit nach Renten- und Zusammenhangsgutachten)
  • Schiedsstellen der Ärztekammern (Klärung von ärztlichen Behandlungsfehlern)
B. Befund- und Verlaufsberichte

Zweck:
  • Darstellung des gesamten Behandlungsverlaufes ohne Einschätzung der MdE oder der Minderung der Gebrauchsfähigkeit.
Auftraggeber:
  • Rechtsanwälte (z. B. zur Planung von Klageschriften)
C. Atteste (Bescheinigungen)

Zweck:
  • Bestätigung einer Erkrankung oder Verletzung gegenüber Dritten (Schulen, Vereine, Fitness - Studio)
Auftraggeber:
  • in der Regel der Patient selber
D. Ärztliche Schweigepflicht

Alle ärztlichen Aussagen gegenüber Dritten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Auftraggeber von Gutachten, sowie Befund- und Verlaufsberichten muss die vom Patienten unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorlegen, damit der beauftragte Arzt die von ihm erhobenen Patientendaten übermitteln darf. Atteste werden in aller Regel dem anfordernden Patienten übersandt oder übergeben, eine Einverständnis muss nicht erteilt werden, der Patient kann über seine Daten frei verfügen.

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